GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER BETRIEBSPRÜFUNGSSICHER ABSCHREIBEN

Dobler & Partner // 01/10/2019  

Unter „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“ (GWG) versteht man abnutzbare und bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die aus rein beruflichen Gründen angeschafft werden und selbständig nutzbar sind. Sie können – sowohl von Selbständigen wie von Angestellten – bis zu einem gewissen Betrag abgeschrieben werden, wobei Selbständige mehrere Abschreibungs-Möglichkeiten nutzen können. Zu diesem Thema beraten wir Sie gerne auch persönlich in unserer Kanzlei in Freiburg.

Höchstgrenzen und Abschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern

Die aktuelle Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gegenstands darf den Betrag von € 800,00 netto (952,00 € brutto) nicht übersteigen. Vor 2018 lag diese Grenze noch bei 410,00 € netto. Sobald ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist, gilt es als nicht selbständig nutzbar.
Im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage können GWG in voller Höhe in das Betriebsvermögen als Betriebsausgaben abgezogen werden. GWG unterliegen auch nicht den Aufzeichnungspflichten, die für aktivierungspflichtige und über mehrere Jahre abzuschreibende Wirtschaftsgüter gelten.
Auch Sachen, Tiere und Scheinbestandteile können zu den beweglichen Wirtschaftsgütern zählen, da sie das Kriterium beweglich erfüllen (zum Beispiel Büro-, Laden- oder Praxiseinrichtungen, Maschinen, Computer oder andere Anlagen). Dagegen sind Gebäude, Gebäudeteile oder Grund und Boden nicht beweglich und folglich auch nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter absetzbar. Dasselbe gilt für Software-Lizenzen und Nutzungsrechte. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell.

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