HINWEISE ZUR CORONA-KRISE

Dobler & Partner // 19/03/2020  

Sehr geehrte Damen und Herren,

Deutschland ist im Griff der Corona-Krise. Wir als Dobler & Partner Partnerschaft mbB möchten Sie bei der Bewältigung Ihrer Aufgaben, insbesondere als Unternehmer und Arbeitgeber in einigen wichtigen Punkten beraten und unterstützen. Wir haben hier einige relevante Informationen für Sie zusammengestellt.

Wie reagiert das Finanzamt?

Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.

Einen Antrag auf Steuerstundung stellen wir bei Bedarf für bereits fällige Steuerzahlungen für Sie.

Steuervorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

Gerne stellen wir einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen für Sie und Ihr Unternehmen.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Wie will der Bund den Betrieben helfen?

Erleichterung der Kurzarbeitregelung:
Mit Rückwirkung zum 1. März soll die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst werden. Dabei werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:

  • Absenkung des Anteils der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Unterstützung der Unternehmensfinanzierungen:

Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern.

Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro erhöht.

Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW aufgelegt.

Diese Sonderprogramme sind aber aktuell leider noch nicht abrufbar!

Es kann sich bei bedrohter Liquidität anbieten, mit finanzierenden Banken über Tilgungsaussetzungen oder -streckungen zu verhandeln.

Hierbei unterstützen wir Sie im Bankengespräch.

Wie geht man als Arbeitgeber mit den Anforderungen um?

Dazu das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Stichwort Heimarbeit:

Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können diese jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Anordnung von Überstunden:

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.

Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Was, wenn der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das zuständige Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat angekündigt, die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis zum 30.09.2020 auszusetzen. Die Details müssen wir abwarten.

Gerne können Sie uns – wie immer – ansprechen, wir helfen gerne! Die Nachrichtenlage ändert sich derzeit fast täglich, daher kann dies nur ein kurzer Abriss sein, wir müssen im Gespräch bleiben.

Bleiben Sie gesund!

Mit den besten Grüßen

Ihre Dobler & Partner Partnerschaft mbB

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