Betriebsprüfungen (Außenprüfung) durch die Finanzbehörden lösen zu keiner Zeit Begeisterung bei den betroffenen Unternehmen aus. Finden sie in Zeiten von Corona überhaupt statt und falls ja, in welcher Form? In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema. Gerne informieren wir Sie auch persönlich. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin in unserer Kanzlei in Freiburg.
Veränderte Bedingungen für Betriebsprüfungen
Im April 2020 hat sich die Finanzverwaltung zu den wichtigsten Fragen bezüglich von Betriebsprüfungen während der Corona-Phase geäußert. Danach finden diese nach wie vor statt, allerdings nicht in den Räumen des fraglichen Unternehmens oder des entsprechenden Steuerberaters. Sie sollen vielmehr in den Räumlichkeiten des betreffenden Finanzamtes durchgeführt werden.
Bevor eine Finanzbehörde eine Betriebsprüfung anordnet, soll sie prüfen, ob „die aktuelle Situation, die Belange der zu prüfenden Unternehmen sowie gesundheitliche Aspekte angemessen“ berücksichtigt sind, so die von der Finanzverwaltung im April 2020 veröffentlichte Information.
Mögliche Verschiebung einer angeordneten Betriebsprüfung
Grundsätzlich können Unternehmer bzw. deren Steuerberater einen Antrag auf Verschiebung einer angeordneten Betriebsprüfung stellen. Auch können bereits laufende Prüfungen per Antrag unterbrochen werden. Darin sollen „konkrete Auswirkungen der Corona-Krise“ oder „konkrete Hinderungsgründe“ durch die Pandemie genannt werden. Die Behörde prüft daraufhin den Fall und entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt oder nicht. Bei den zu prüfenden Steuern führen sowohl eine Verschiebung wie auch eine Unterbrechung zum Aufschub des Verjährungseinritts.
Wurde eine Betriebsprüfung wie beschrieben durchgeführt, findet die übliche Schlussbesprechung nicht wie üblich vor Ort statt, sondern kann in Form von Besprechungen telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden. Möglich ist auch die Übersendung der schriftlichen Prüfungsergebnisse.
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