TRANSPARENZREGISTER II – ZWECK UND MELDEPFLICHT

Dobler & Partner // 22/01/2021  

In mehreren Beiträgen informieren wir zum aktuellen Thema Transparenzregister (siehe November-Beitrag 2020), im folgenden zu Zweck und Meldepflicht.
Das seit Oktober 2017 gesetzlich vorgeschriebene Register soll bestehende gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstrukturen offenlegen. Das wird umgesetzt, indem es die Angabe von wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und von eingetragenen Personengesellschaften einfordert und auflistet.

Das Transparenzregister ist ein Instrument des auf europäischer Ebene neu gefassten Geldwäschegesetzes (GwG) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es trat im Juni 2017 als Teil des Geldwäscherichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft und soll dazu dienen, europäische Rechtsvorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Wichtig für Unternehmer und Betriebe: Die Transparenzregistereintragung muss stets aktuell und vollständig sein. Unternehmen, die der gebotenen Eintragung nicht oder unvollständig nachkommen, riskieren sehr hohe Bußgeld-Zahlungen.

Gerne informieren wir Sie auch persönlich zu den Vorschriften des Transparenzregisters und den jeweilig beschlossenen Updates durch den Gesetzgeber.

Erfüllung der Meldepflicht in das Transparenzregister

Prinzipiell gilt die Eintragungspflicht in das Transparenzregister für alle Unternehmen; es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen. Die Meldepflicht gilt nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, wenn die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten anhand von Dokumenten und Eintragungen ersichtlich sind, die man elektronisch abrufen kann aus

• dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuches)
• dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)
• dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes)
• dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
• dem Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)

Aktuell, so informierte das Bundesfinanzministerium noch vor Weihnachten 2020, soll das Transparenzregister zum Vollregisterumgestaltet werden.
 Damit wäre die jetzige oben beschriebene Handhabung hinfällig, nach der die Meldepflicht der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister für alle jene entfällt, deren Eigentums- und Kontrollstruktur aus anderen Registern (s.o.) abrufbar ist. Für fast zwei Millionen deutsche Unternehmen würde das zu einem erheblichen Mehraufwand führen.

GmbH-Gesellschafter beziehen sich unter Bezugnahme auf § 40 GmbH-Gesetz (GmbHG) gerne auf die möglicherweise im Handelsregister bereits hinterlegte Gesellschafterliste, ohne die Hinterlegung oder deren Aktualität und Vollständigkeit zu überprüfen. Was dies für die Geschäftsführung einer GmbH konkret bedeuten kann, erläutern wir im kommenden Februar-Newsbeitrag.

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Dobler & Partner Partnerschaft mbB
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