SOFORTABSCHREIBUNG BESTIMMTER DIGITALER WIRTSCHAFTSGÜTER

Dobler & Partner // 30/03/2021  

Eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter soll rückwirkend zum 01.01.2021 möglich werden. Das soll wirtschaftliche Anreize setzen und die Digitalisierung fördern. Nach den Plänen von Bund und Ländern können aufgrund der Corona-Pandemie bestimmte digitale Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und Software zur Datenverarbeitung in Zukunft im Anschaffungsjahr steuerlich vollständig geltend gemacht werden.
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Geplante Sofortabschreibung – von Vorteil im Home-Office

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (darunter versteht man selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) können nach der aktuellen Rechtslage bis zur Höhe von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Damit verkürzt sich die Abschreibung des betreffenden Wirtschaftsgutes von bisher mehreren Jahren – bisher galt zum Beispiel für Computerhardware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren – auf ein Jahr.
Der aktuelle Beschluss von Bund und Ländern sieht vor, dass aufgrund der Pandemie bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Darunter fallen Anschaffungen von Computerhardware, Software und Peripheriegeräten. Deren Sofortabschreibung soll nun im Jahr des Kaufs oder der Herstellung vollständig möglich sein. Diese Regelung kommt auch allen zugute, die im Home-Office arbeiten.

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Dobler & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

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