Änderungen beim Homeoffice in 2023

Dobler & Partner // 14/04/2023  

Durch die Corona-Pandemie hat sich auch im Steuerrecht einiges verändert, wie beispielsweise bei den Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von der Tätigkeit im Homeoffice. Vor der Corona-Pandemie konnten Kosten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer nur dann unbegrenzt abgesetzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte bzw. begrenzt bis zu einer Höhe von 1250 € zum Abzug gebracht werden, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice konnten keine Beträge zum Abzug gebracht werden, da ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung stand.

Durch die Corona-Pandemie war Homeoffice zum Teil Pflicht und ist bis heute sehr populär geblieben, weswegen der Gesetzgeber schon während der Pandemie Regelungen getroffen hatte und diese auch immer wieder verändert wie nun auch ab 2023. Dieser Artikel soll daher die neuen Regelungen im Bereich des Homeoffice beleuchten.

Das Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel, so gab es alleine bei diesem Thema in den letzten drei Jahren zahlreiche Änderungen. Wir von der Kanzlei Dobler & Partner in Freiburg sind dabei Ihr verlässlicher Steuerberater und beraten unsere Mandanten schon seit vielen Jahren.

Ab 2023 kommt es zu deutlichen Verbesserungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Ab 2023 können nun 6 € pro Tag in Abzug gebracht werden, während es zuvor nur 5 € waren. Eine große Änderung besteht in der Änderung des Maximalbetrages der von bisher 600 € auf nun 1.260 € angehoben wurde, sodass nun anstatt 120 Tage ganze 210 Homeoffice-Tage begünstigt sind.

Eine weitere Neuerung besteht in den Voraussetzungen des Abzuges. Während vor 2023 für den Abzug zwingend war, an diesem Tag vollständig seine Tätigkeit im Homeoffice vollbracht zu haben reicht es nun aus, wenn die Tätigkeit überwiegend an diesem Tag in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. So bleibt nun auch die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die Entfernungspauschale oder Reisekosten parallel geltend zu machen.

Aufwendungen für notwendige Arbeitsmittel sowie Telefon- und Internetkosten können zusätzlich zur Homeofficepauschale angesetzt werden.

Neben der Homeoffice-Pauschale bietet das deutsche Steuerrecht noch zahlreiche weitere Möglichkeiten seine Steuerlast zu senken. Wir Steuerberater in Freiburg im Breisgau von der Kanzlei Dobler & und Partner beraten schon seit vielen Jahren erfolgreich unsere Mandanten. Kommen Sie gerne auf uns zu, wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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