Nun startet der Veranlagungszeitraum 2023, sodass bald die Steuererklärungen für das Jahr 2023 bei der Finanzverwaltung einzureichen sind. Gerade ab dem Jahr 2023 hat sich eine Änderung bei der Abschreibung von Gebäuden ergeben, die Vermieter nun unter den folgenden Voraussetzungen geltend machen können:
Bisher wurden die Anschaffungskosten/Herstellungskosten von Gebäude im Privatvermögen, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden mit 2,5 % abgeschrieben.
Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, werden mit 2 % pro Jahr und damit über 50 Jahre abgeschrieben.
Neu ist nun, dass die Anschaffungskosten/Herstellungskosten von Gebäuden im Privatvermögen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2025 fertiggestellt werden, mit 3 % abgeschrieben werden. Der Abschreibungszeitraum verkürzt sich dadurch auf 33,33 Jahre. Die höhere Abschreibung führt zu höheren Werbungskosten, sodass Ihre Steuerlast sinkt.
Wichtig ist, dass es auf die Fertigstellung des Gebäudes ankommt und nicht etwa auf die Einreichung eines Bauantrages. Möchte man daher ein Gebäude neu errichten und den höheren Abschreibungsbetrag in Anspruch nehmen wollen, sollte darauf geachtet werden, dass die Fertigstellung vor dem 1. Januar 2025 stattfindet.
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