Erzielt ein Steuerpflichtiger Verluste, stellt sich die Frage, ob und wie er diese Verluste gegebenenfalls mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dem Folgejahr verrechnen kann.
Nach bisheriger Gesetzeslage können Verluste bis zu zwei Jahre zurückgetragen werden, um sie mit dortigen Gewinnen zu verrechnen. Dabei wird der Verlust zuerst mit den Gewinnen des vorliegenden Jahres verrechnet. Kann dort nicht der gesamte Verlust verrechnet werden, ist eine Verrechnung mit dem vorletzten Jahr gegeben. In Zahlen bedeutet dies, dass ein Verlust im Jahr 2023 zuerst mit den Gewinnen aus 2022 und dann mit den Gewinnen aus 2021 verrechnet werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den automatischen Verlustrücktrag mit einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu unterbinden und stattdessen den Verlust in die folgenden Jahre mitzunehmen, um dort eine Verrechnung mit den Gewinnen anzustreben.
Geplant ist nun, den Verlustrücktrag von zwei auf drei Jahre zu erweitern. Bestehen bleibt die oben erwähnte Verrechnung. So wird der Verlust erst mit dem letzten, dann dem vorletzten und nun dem vorvorletzten Jahr verrechnet. Ein Verlustrücktrag konnte ursprünglich bis zu einem Betrag von 1 Mio. € vorgenommen werden (bei Zusammenveranlagung entsprechend 2 Mio. €). Diese Beträge wurden auf 10 Mio. bzw. 20 Mio. €, zunächst befristet angehoben. Es ist nun in der Diskussion diese Befristung aufzuheben und die höheren Beträge dauerhaft geltend zu lassen.
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