STEUER-FREIBETRÄGE FÜR EIN EHRENAMT

Dobler & Partner // 13/03/2018  

Ehrenamtliche Arbeit ist in unserer Gesellschaft glücklicherweise für viele Menschen selbstverständlich und in vielen Bereichen gar nicht wegzudenken, so z.B. bei der Betreuung alter Menschen, in Sportvereinen, im kirchlichen Bereich oder aktuell in der Flüchtlingshilfe. Das freiwillige Engagement wird vom Staat steuerlich durch Freibeträge honoriert. Unser Team von der Kanzlei Dobler informiert gerne zu Steuer-Freibeträgen für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale – Steuer-Freibeträge geltend machen

Freiwillige Helfer bekommen in der Regel ihre Unkosten wie Benzingeld oder zusätzliche Verpflegungskosten erstattet. Außerdem kommen manche Organisationen für einen Lohnausfall auf oder bieten Sitzungsgelder für die Teilnahme an Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen an. Solche Aufwandsentschädigungen sollten in der Steuererklärung aufgeführt werden, um gegebenenfalls in den Genuss von Steuer-Freibeträgen zu kommen: Die Ehrenamtspauschale – 720 Euro pro Jahr – gilt für freiwillige, nebenberufliche Arbeit in einer gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Einrichtung.
Bis zu 2.400 Euro pro Jahr dürfen Ehrenamtliche für bestimmte Tätigkeiten hinzuverdienen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Das können Einsätze im pädagogischen oder künstlerischen Bereich sein, oder die Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen.
Allerdings wird die Pauschale nur einmal im Jahr gewährt, selbst wenn sich jemand in mehreren Ehrenämtern engagiert. Man kann aber Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kombinieren, also zum Beispiel in einem Sportverein als Trainer und zusätzlich als Kassenwart aktiv sein. Unter der Voraussetzung, dass die Aktivitäten getrennt vergütet werden, können beide Freibeträge geltend gemacht werden.
Wer für seine ehrenamtliche Arbeit kein Geld möchte, kann seine Vergütung spenden und diese Aufwandsspende als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Dazu genügt eine Bestätigung über die Höhe der angebotenen Aufwandsentschädigung, also eine Spendenquittung („Zuwendungsbestätigung“).

Unsere Experten der Kanzlei Dobler & Partner in Freiburg beraten Sie kompetent zu allen Fragen der Unternehmensnachfolge sowie des Steuerrechts und der Wirtschafts- und Rechtsberatung. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei in Freiburg.

Dobler & Partner Partnerschaft mbB
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