GRENZGÄNGER-BESTEUERUNG FÜR PENDLER IN DIE SCHWEIZ

Dobler & Partner // 26/04/2018  

Die Nähe zur Schweiz ermöglicht zahlreichen Arbeitnehmern aus dem südwestdeutschen Raum ein tägliches Pendeln zu ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz. Generell bezeichnet der Begriff „Grenzgänger“ Arbeitnehmer, die in einer Entfernung von je 20 bis 30 Kilometern auf beiden Seiten der Grenze zweier Staaten wohnen bzw. arbeiten und täglich vom Arbeitsort über die Grenze zurückkehren an ihren Wohnsitz. Unser Team von der Kanzlei Dobler in Freiburg informiert gerne zum Thema Grenzgänger-Besteuerung für Pendler in die Schweiz aus dem südwestdeutschen Raum.

Grenzgänger profitieren vom Doppelbesteuerungsabkommen

Die Besteuerungsregeln für Löhne in der Schweiz sind für Grenzgänger nicht leicht zu durchschauen, was auch dadurch erschwert wird, dass die Schweiz kein EU-Land ist. Für deutsche Arbeitnehmer gelten spezielle Grenzgängerregelungen. Im Fokus des sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steht die Vereinbarung, dass der Arbeitslohn, abweichend von den Regelungen in vielen EU-Staaten, nur im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, zu versteuern ist.
Allerdings behält die Schweiz von deutschen Arbeitnehmern die sogenannte Quellensteuer in Höhe von 4,5 % ein. Dieser Betrag wird von den deutschen Finanzämtern auf die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers angerechnet. Dafür muss der deutsche Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in der Schweiz eine Ansässigkeitsbescheinigung vom deutschen Finanzamt vorlegen. Ansonsten zieht die Schweiz den vollen Steuerbetrag ab.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Grenzgänger-Besteuerung? Gerne beraten wir Sie persönlich zu diesem Thema und informieren Sie über weitere wichtige Einzelheiten wie zum Beispiel die Schweizer Altersvorsorge.

Vereinbaren Sie einen Termin mit der Kanzlei Dobler in Freiburg. Unterstützt von unserem fachlich versierten Team beraten wir Sie kompetent und zuverlässig zu allen Fragen des Steuerrechts und der Wirtschafts- und Rechtsberatung.

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