PFLICHTTEILSSTRAFKLAUSEL IM BERLINER TESTAMENT

Dobler & Partner // 15/11/2018  

Zum sogenannten Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel ist im September 2018 ein Beschluss ergangen, über den Erben Bescheid wissen sollten. Wollen Erben nach dem Tod eines Elternteils Auskunft erhalten über den Nachlass-Wert und erheben Geldforderungen, gefährden sie ihre Erbenstellung nach dem Tod des anderen Elternteils.
Mit einem solchen Fall beschäftigte sich der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln).
Zum Beschluss des OLG Köln vom 27.09. 2018 informieren wir in diesem Beitrag. Gerne berät Sie unser Team von der Kanzlei Dobler in Freiburg auch persönlich zu diesem Thema.

Vorsicht mit der Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament

Im konkreten Fall hatten sich die Eltern wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und festgelegt, dass ihr Vermögen nach dem Tod beider Elternteile zu gleichen Teilen unter den vier Kindern aufgeteilt werden sollte. Die Eltern bestimmten entsprechend der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel, dass ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden vom noch lebenden Elternteil seinen Pflichtteil einfordert, nach dessen Tod nur noch seinen Pflichtteil erben solle.

Dieser Fall trat nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter ein. Eines der Kinder forderte per Anwaltsschreiben Auskunft über den Wert des Nachlasses sowie die Vorlage eines sogenannten Nachlassverzeichnisses. Es sei, so die Erklärung des Erben, für die Berechnung eines Pflichtteilanspruches nötig, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks zu erstellen. Weiter teilte der Erbe mit, gegen eine einmalige Zahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei er bereit, auf das Sachverständigengutachten und auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater willigte ein und zahlte den Betrag. Allerdings betrachtete er das Kind in der Folge nicht mehr als Erben.

Dieser Ansicht schloss sich der 2. Zivilsenat des OLG Köln an. Das Kind habe mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst und sei nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe. Damit bestätigte der Senat die Auffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Amtsgerichts. Nicht die Einschätzung des fordernden Kindes, sondern die Sichtweise des überlebenden Elternteils sei maßgeblich bei der Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde.
Die Eheleute wollten mit der Pflichtteilsklausel sicherstellen, so das OLG, dass der Nachlass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod ungeschmälert verbleibe und eben nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben geschmälert werde. Außerdem wollten sie sicherstellen, dass der Gesamtnachlass gerecht unter allen Erben aufgeteilt werde.

Mit dem Anwaltsschreiben habe der Erbe seinen Pflichtteil gegenüber dem Vater eingefordert, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen. Der Vater sei damit nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers durch die erhobene Forderung einer Belastung ausgesetzt worden, vor der er sich durch die Strafklausel hatte schützen wollen. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich um die Sanktion inkrafttreten zu lassen; die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen.

Gerne vertiefen wir dieses Thema auch persönlich mit Ihnen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin in unserer Kanzlei in Freiburg. Dobler & Partner berät Sie kompetent zu allen Aspekten des Steuerrechts und der Wirtschafts- und Rechtsberatung. 

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