ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER – FREIBETRÄGE, FÄLLIGKEIT, GESTALTUNGEN

Dobler & Partner // 23/01/2019  

In Deutschland bestimmt das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, welche Be- und Entlastungen durch eine Erbschaft, ein Vermächtnis, ein Pflichtteilsrecht oder durch eine Schenkung entstehen. Unser Team von der Kanzlei Dobler in Freiburg informiert Sie gerne persönlich zum Thema Erbschaftssteuer. Nachfolgend stellen wir skizzenartig ein paar Grundzüge dar. Wegen der vielen Ausnahmen und Besonderheiten können sie jedoch keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Insbesondere wenn Immobilien oder gar Betriebsvermögen im Spiel sind, gibt es interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die schon zu Lebzeiten genutzt werden sollten .

Die wichtigsten Fakten zur Erbschaftssteuer

Freibeträge
Je enger die verwandtschaftliche Beziehung des Begünstigten zum Schenker oder Erblasser ist bzw. war, desto höher fällt der Freibetrag aus: Ehepartner können bis zu 500.000 € steuerfrei geschenkt bekommen oder erben; Kinder können von jedem Elternteil 400.000 € unter Lebenden oder von Todes wegen erhalten, ohne dass Erbschaftssteuer erhoben wird. Bei Enkeln liegt der Freibetrag bei 200.000 €; ist die „Zwischengeneration“ (Vater, Mutter) weggefallen bei EUR 400.000, bei Geschwistern, Nichten, Neffen und Lebensgefährten greift hingegen der Freibetrag von nur 20.000 €. Sie stehen nicht besser als fremde Dritte. Viele Besonderheiten können hier nicht dargestellt werden.

Fälligkeit

Ab dem Todestag haben Erben grundsätzlich eine Frist von drei Monaten, bevor Sie dem Finanzamt das geerbte Vermögen melden müssen. In manchen Fällen ist das Finanzamt auch schon durch das Standesamt informiert. Bei Schenkungen gilt diese Frist grundsätzlich auch, Besonderheiten greifen aber bei inländischen Beurkundungen, hier hat der Notar eine Anzeigepflicht. Die Steuer muss erst zu dem im Steuerbescheid genannten Termin bezahlt werden. Bis zum Ergehen eines Bescheides bleibt die Erbschaft-/Schenkungsteuer unverzinst.

Schenkungen

Schenkungen zu Lebzeiten sind eine Möglichkeit, Erbschaftssteuern zu sparen. Dazu können die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden, zum Beispiel indem ein Elternteil 2009 einen Betrag von 400.000 € schenkt und dies zehn Jahre später, also 2019, steuerfrei wiederholen kann. Genaue Berechnungen sind hier notwendig.

Gerne informieren wir Sie persönlich zu allen Fragen der Erbschaftssteuer und allen weiteren Fragen des Steuerrechts und der Wirtschafts- und Rechtsberatung. Dobler & Partner berät Sie kompetent und zuverlässig. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Freiburg.

Dobler & Partner Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
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