EHEGATTENSPLITTING BLEIBT UNVERÄNDERT

Dobler & Partner // 15/04/2019  

Das umstrittene steuerliche Ehegattensplitting wird auch in diesem Jahr nicht reformiert. Das teilte die Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion mit. Nach wie vor können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner wählen, ob sie die Zusammenveranlagung („Splittingtarif“) oder eine Einzelveranlagung bevorzugen. In der Regel bedeutet die Zusammenveranlagung einen Steuervorteil.
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Fakten zum sogenannten Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting beruht auf § 32a Abs. 5 EStG. Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ermittelt und dann halbiert. Die auf dieses Einkommen anfallende Einkommenssteuer wird nach dem Einkommenssteuertarif berechnet und der so ermittelte Steuerbetrag wieder verdoppelt.

In der erwähnten Anfrage an die Bundesregierung hatten Abgeordnete auf die Argumentation des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen verwiesen, wonach das Ehegattensplitting die Spezialisierung in der Ehe – Erwerbstätigkeit des einen Partners und die Bereitstellung häuslicher Dienste durch den anderen Partner – begünstigen würde. In der Tat sparen bei diesem Modell vor allem jene Ehepaare Steuern, bei denen der eine viel und der andere eher wenig verdient. Damit werde, so argumentieren Kritiker des Ehegattensplittings, die klassische Teilzeit-Rolle vor allem von Müttern zementiert.

Die Bundesregierung erklärte, sie nehme den Standpunkt des Wissenschaftlichen Beirats zur Kenntnis, allerdings seien die Erwerbsentscheidungen von Ehegatten von mehreren Faktoren beeinflusst und nicht durch eine einzige Tatsache allein bestimmt.

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