EINKOMMENSTEUER UND EHRENAMT

Dobler & Partner // 23/05/2019  

Der Bundesfinanzhof (BFH) stärkt laut einer BFH-Pressemitteilung (Nr. 24/19 vom 02.05. 2019 zum Urteil VIII R 17/6 vom 20.11. 2018) das Ehrenamt mit dem genannten Urteil, demzufolge Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich grundsätzlich absetzbar sind.
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Steuer-Freibeträge bei Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen

Laut dem BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 17/16 können Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Einnahmen nicht über dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr liegen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Rahmen seiner Übungsleiter-Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 108,00 Euro erzielt. Dem gegenüber standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Übungsleiter die Differenz von 500,60 Euro als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden: Es argumentierte, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt. Der BFH teilte die Auffassung des FG: Ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, kann die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Sonst würde sich der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter als Steuernachteil erweisen.

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