TRANSPARENZREGISTER – ZWECK, ZIELE, PFLICHTEN, UMSETZUNG

Dobler & Partner // 01/11/2020  

Welchen Zweck erfüllen Transparenzregister, wer ist meldepflichtig, welche Sanktionen sind festgelegt? Diese und weitere Fragen zum Transparenzregister beantworten wir in an dieser Stelle in mehreren News-Beiträgen.

Das Transparenzregister wurde 2017 infolge von Änderungen im Geldwäschegesetz (BGB, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff) auf der Grundlage einer Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/840 geschaffen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein Transparenzregister zu erstellen. In Zukunft sollen diese auch miteinander vernetzt sein.
Transparenzregister erfassen Angaben zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten (siehe unten) von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften und von Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen.

Die Kanzlei Dobler & Partner in Freiburg informiert Sie gerne auch persönlich zu diesem wichtigen Thema. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Freiburg.

Grundlegende Informationen zum Transparenzregister

Zuständig für die Führung des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Diese Stelle beantwortet auch Anfragen zur Nutzung (Eintragung/Einsichtnahme) und gibt allgemein Auskunft.

Gemeldet und in das Transparentregister eingetragen werden sollen „Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts – zum Beispiel AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A., Europäische Aktiengesellschaft (SE) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie von bestimmten Trusts und Treuhändern von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, vgl. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 GwG.“ (Quelle: IHK Frankfurt am Main).

Unter einem „wirtschaftlich Berechtigten“ versteht man laut § 19 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

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