BETRIEBSPRÜFUNG – WIR BEGLEITEN UND BERATEN

Dobler & Partner // 12/05/2021  

Eine Betriebsprüfung ist eine Außenprüfung, die das Finanzamt bei einem Unternehmen durchführt. Sie soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen, indem sie die Verhältnisse des steuerpflichtigen Unternehmens ermittelt, prüft und beurteilt.

In der Regel wird eine Betriebsprüfung durch eine Prüfungsanordnung eingeleitet. Diese richtet sich an das Unternehmen, wird bei einer Empfangsvollmacht des Steuerberaters aber an diesen geschickt. Üblich ist auch, dass die Prüfungsabsicht dem Steuerberater telefonisch angekündigt wird, bevor die Prüfungsanordnung schriftlich erfolgt. Bevor die schriftliche Anordnung zugeht, kann ein Mandant noch Selbstanzeige nach § 371 AO stellen; nach Erhalt der Prüfungsanordnung hat eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr.

Infolge der Bedingungen während der Corona-Pandemie hat die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg im Oktober 2020 beschlossen, dass Außenprüfungen unter Einhaltung strenger Hygiene-Regeln weiterhin durchgeführt werden können. Dazu muss allerdings ein separates Prüfzimmer zur ausschließlichen Nutzung durch die Prüferin oder den Prüfer zur Verfügung stehen.

Gerne informieren wir Sie persönlich zu diesem Thema. Nehmen Sie dazu Kontakt zu unserer Kanzlei in Freiburg auf. Wichtige Hinweise finden Sie vorab in unserem Aufsatz „Verhaltensempfehlungen für die Betriebsprüfung und Steuerfahndung“.

Bedingungen einer Betriebsprüfung

Für eine Betriebsprüfung kann es verschiedene Gründe geben. Es müssen nicht zwingend Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen, Steuererklärungen oder in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung vorliegen. Geprüft wird ebenso infolge von Prüfungsschwerpunkten bei festgelegten Branchen oder infolge einer Zufalls-Auswahl. Die formellen Regelungen hierzu finden sich in der sogenannten Betriebsprüfungsordnung, aus der sich für die Finanzverwaltung bindende Vorgaben ergeben, etwa zu Größenkriterien, Prüfungsturnus, Zustellungen etc.

Für die Durchführung einer Betriebsprüfung gelten steuerrechtliche Rahmenvorschriften, die sich im Moment teilweise durch die Corona-Situation anders gestalten als vorgeschrieben (zum Beispiel in Bezug auf den Ort bzw. die Räumlichkeiten, wie oben angeführt). In jedem Fall sind die Prüfenden dazu verpflichtet, den Steuerpflichtigen und seinen Steuerberater über den Fortgang der Prüfung auf dem Laufenden zu halten.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung findet üblicherweise eine Schlussbesprechung statt, um etwaige strittige Punke zu klären. Falls bereits im Vorfeld eine Einigung erzielt wurde und kein Klärungsbedarf besteht, kann die Schlussbesprechung auch entfallen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ergibt sich die Chance, eine „verbindliche Zusage“ zur zukünftigen Behandlung bestimmter, bereits verwirklichter Sachverhalte zu bekommen. Das gibt es ansonsten nicht. Die Übersendung der schriftlichen Prüfungsergebnisse ist ebenfalls möglich.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Besprechen Sie sich mit unserer Kanzlei in Freiburg. Unser Team von Dobler & Partner berät Sie kompetent, erfahren und zuverlässig zu allen Aspekten des Steuerrechts und der Wirtschafts- und Rechtsberatung.

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