In diesem Beitrag erläutern wir die grundlegenden Fakten zum Thema Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Wer Vermögen vererbt oder erbt oder als Schenkung überträgt oder übertragen bekommt, sollte sich umfassend informieren und beraten lassen, denn bei Überschreiten bestimmter Freibeträge wird Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer fällig. In der Praxis machen wir immer wieder die Erfahrung, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen besser sind als ihr Ruf.
Unsere Kanzlei in Freiburg berät Sie gerne persönlich zum Thema Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Vereinbaren Sie dazu einen persönlichen Gesprächstermin.
Wie unterscheiden sich Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer?
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) versteht unter einer Erbschaft die Übertragung von Vermögen oder Besitz eines Toten an einen Lebenden. Eine Schenkung wird gemäß § 516 BGB als unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden definiert. Erbschaften und Schenkungen sind also faktisch nicht dasselbe, werden aber in Bezug auf die Steuerbelastung gleich eingestuft. Erbschaftssteuer kann durch eine Schenkung zu Lebzeiten vermieden werden; allerdings greift dann die Schenkungssteuer.
Die Höhe der Steuerfreibeträge richtet sich nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad
Ob überhaupt Erbschaftssteuern oder Schenkungssteuern anfallen bzw. in welcher Höhe, hängt von mehreren Kriterien ab. Maßgeblich sind die Steuerklasse, der Verwandtschaftsgrad und die Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Vereinfacht gesagt gilt: Je enger die Verwandtschaft, desto höher sind die Freibeträge und je höher die Erbschaft oder Schenkung, desto höher wird der Steuerbetrag. In Bezug auf den Verwandtschaftsgrad gilt zum Beispiel, dass Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben können, Kinder bis zu 400.000 Euro und Enkelkinder bis zu 200.000 Euro. Für Urenkel und Eltern, die von verstorbenen Kindern erben, liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro, bei allen anderen gelten 20.000 Euro als Obergrenze.
Der Schenkungssteuersatz liegt, je nach Steuerklasse und Höhe des verschenkten Vermögens, zwischen 7 und 50 Prozent. Der Satz wird entsprechend dem Verwandtschaftsgrad bzw. dem familiären Verhältnis zwischen Schenkendem und Begünstigtem festgelegt, indem Verwandte bzw. Begünstigte drei Steuerklassen zugeordnet werden.
Sowohl bei der Erbschaftssteuer wie der Schenkungssteuer können Steuerpflichtige alle zehn Jahre einen persönlichen Freibetrag beanspruchen. Wir beraten Sie gerne konkret zu Ihrer persönlichen Situation.
Übertragung von Betriebsvermögen
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen hat der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes großzügige Regelungen vorgesehen. Bei Einhaltung von sehr ausdifferenzierten Schwellenwerten können 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei bleiben.
Haben Sie individuelle Fragen zu den Regelungen bezüglich Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern? Wir beraten Sie erfahren und verlässlich zu diesem Thema sowie zu allen Fragen des Steuerrechts und der Wirtschafts- und Rechtsberatung. Profitieren Sie von den fachübergreifenden Mehrfachqualifikationen unseres Teams. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme für einen Termin in unserer Kanzlei in Freiburg.
Dobler & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
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