Wer Vermögen erbt oder als Schenkung übertragen bekommt, bezahlt bei Überschreiten bestimmter Freibeträge Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sind besser als ihr Ruf: Diese Erfahrung machen wir in der Praxis immer wieder. Um die Erbschaftssteuer zu vermeiden, wird oft eine Schenkung zu Lebzeiten ins Auge gefasst; allerdings greift dann die Schenkungssteuer.
In diesem Beitrag informieren wir zu den wichtigsten Fakten rund um Erbschafts- und Schenkungssteuer. Unsere Kanzlei in Freiburg berät Sie gerne umfassend zu diesem Thema. Vereinbaren Sie dazu einen persönlichen Gesprächstermin.
Wie unterscheiden sich Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer?
Unter einer Erbschaft versteht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) die Übertragung von Vermögen oder Besitz eines Toten an einen Lebenden. Eine Schenkung wird gemäß § 516 BGB als unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden definiert. Erbschaften und Schenkungen sind faktisch nicht dasselbe, werden aber in Bezug auf die Steuerbelastung gleich eingestuft.
Steuerfreibeträge richten sich nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad
Sowohl bei Erbschaften wie auch bei Schenkungen richtet sich die Höhe der Steuern bzw. der Steuerfreibeträge nach der Steuerklasse, dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Vereinfacht gesagt gilt die Faustregel: Je enger die Verwandtschaft, desto höher sind die Freibeträge. So können Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder bis zu 400.000 Euro und Enkelkinder bis zu 200.000 Euro. Für Urenkel und Eltern, die von verstorbenen Kindern erben, liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro, bei allen anderen gelten 20.000 Euro als Obergrenze.
Je nach Steuerklasse und Höhe des vererbten bzw. verschenkten Vermögens liegt der Schenkungssteuersatz zwischen 7 und 50 Prozent. Der Satz wird entsprechend dem Verwandtschaftsgrad festgelegt; dabei werden Verwandte bzw. Begünstigte drei Steuerklassen zugeordnet. Auch diese Steuerklassen sind abhängig vom familiären Verhältnis zwischen Erblasser/Schenkendem und Begünstigtem.
Sowohl bei der Erbschaftssteuer wie der Schenkungssteuer können Steuerpflichtige alle zehn Jahre einen persönlichen Freibetrag beanspruchen. Wir beraten Sie gerne konkret zu Ihrer persönlichen Situation. Dabei ist ein großer zeitlicher Vorlauf, gerade in diesem Bereich, immer von Vorteil.
Betriebsvermögen bei Schenkungen und Erbschaften
Gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber bei der Übertragung von Betriebsvermögen großzügige Privilegierungen vorgesehen. Bei Einhaltung von sehr ausdifferenzierten Schwellenwerten können 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei bleiben. Dies bedarf aber einer sorgfältigen Prüfung und Gestaltung.
Haben Sie individuelle Fragen zu den Regelungen bezüglich Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern? Wir beraten Sie erfahren und verlässlich zu diesem Thema sowie zu allen Fragen des Steuerrechts und der Wirtschafts- und Rechtsberatung. Profitieren Sie von den fachübergreifenden Mehrfachqualifikationen unseres Teams. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme für einen Termin in unserer Kanzlei in Freiburg.
Dobler & Partner mbB
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