NACHERBSCHAFTEN UND FREIBETRÄGE

Dobler & Partner // 24/06/2022  

Welche Freibeträge sind beim Aufeinandertreffen von mehreren Nacherbschaften möglich? Zu dieser Frage informieren wir in diesem Beitrag im Rahmen unserer erbrechtlichen Expertise. Unser Team berät Sie auch gerne persönlich zu diesem Thema. Vereinbaren Sie dazu einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei Freiburg.

Berechtigen mehrere Nacherbschaften auch zu mehreren Freibeträgen?

Eine Nacherbschaft besteht dann, wenn der Erblasser sowohl einen Vorerben wie auch einen Nacherben bestimmt, der erst dann erbt, wenn der Nacherbfall z.B. durch den Tod des Vorerben eintritt. Der Vorerbe ist also ein „Erbe auf Zeit“; sowohl Vorerbe wie Nacherbe sind Rechtsnachfolger des Erblassers.

Im konkreten Fall, der im November 2019 vom Finanzgericht München, Außensenate Augsburg verhandelt und mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (II-R-1/29) im Dezember 2021 abgeschlossen wurde, ging es um den folgenden Fall: Mehrere Erblasser hatten denselben Vorerben und nach dessen Tod dieselben Nacherben eingesetzt. Die Nacherben beantragten in der Erbschaftsteuererklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der Versteuerung der Nacherbfälle ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den ursprünglichen Erblassern (Großvater und Großmutter; Vorerbin war eine Tante) zugrunde zu legen.
Nachdem das Finanzamt in den Erbschaftsteuerbescheiden Freibeträge von 400.000 € pro Erben berücksichtigt hatten, legten die Erben Einspruch ein und forderten als Kläger und Revisionskläger gegenüber dem Finanzamt (FA) als Beklagten und Revisionsbeklagten ein, dass jedem von ihnen der Freibetrag von 400.000 € zweimal zustehe, also ein Freibetrag für jede Nacherbschaft, da es jeweils zwei Nacherbschaften betreffe.

Beide Klagen wurden vom Finanzgericht (FG) zurückgewiesen (Veröffentlichung des FG-Urteils in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 288): Einem Nacherben steht danach auch für mehrere gleichzeitig von demselben Vorerben zugefallenen Nacherbschaften nur ein Freibetrag zu. Erbschaftsteuerrechtlich liegt, so die Begründung des FG, ungeachtet der Zahl der Nacherbschaften ausschließlich ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben vor.

Gerne informieren wir Sie individuell zum Thema Nacherbschaften und Freibeträge.

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Dobler & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
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